Satzung
Offizieller – Fan – Club
des Hamburger – Sport – Verein e.V.
„Sudden Death Nordenham“
gegründet am 11. Juni 1996
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen HSV – Fan – Club „Sudden Death Nordenham“.
Er hat seinen Sitz momentan in der Gemeinde Stadland.
Der Fan – Club ist in das Fanclubregister des Hamburger – Sport – Verein e.V. eingetragen und als offizieller Fan – Club anerkannt. Deshalb führt er den Zusatz „OFC“.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Mittelverwendung
Zweck des Vereins ist:
a) die Erhaltung, Förderung und Unterstützung des Hamburger – Sport – Vereins.
b) der Austausch von Informationen mit befreundeten Organisationen und anderen Fan – Clubs.
c) die Festigung und Erneuerung der Gemeinschaft und Freundschaft der Fans.
d) die Planung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten im Sinne der Hamburger – Sport - Verein e.V.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag sollte nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Gründe des „OFC“ oder des Hamburger – Sport – Vereins e.V. entgegenstehen.
Bei Annahme der Mitgliedschaft wird sofort der vierteljährliche Beitrag, je nach Eintrittsdatum jedoch Quartalsanteilig, sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro fällig.
Für die Zahlung des Beitrages, der Bearbeitungsgebühr, sowie sämtlicher weiterer Zahlungen (z.B. Karten- oder Fahrtkosten, Anschaffungen, etc.) ist dem „OFC“ eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
5.1. Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt
Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Halbjahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Mit Wirkung des Ausscheidens aus dem Verein verliert das ausgeschiedene Mitglied sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere den Anspruch auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen.
5.2. Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand
Der Vorstand kann Mitgliedschaften wegen groben Verstoßes gegen den „OFC“ oder Vereinszweck oder wegen Vereins schädigenden Verhaltens fristlos kündigen. Dabei verliert das ausscheidende Mitglied mit Wirkung der fristlosen Kündigung alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere den Anspruch auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder andere Zahlungen.
5.3. Beendigung der Mitgliedschaft durch den Hamburger – Sport – Verein e.V.
Dem Hamburger – Sport – Verein e.V. obliegt das gleiche Recht zur fristlosen Kündigung eines Mitglieds wie dem Vorstand.
5.4. Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung (ordentlich, außerordentlich und monatlich)
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt dessen Organstellung automatisch. Scheidet das Vorstandsmitglied während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist umgehend, jedoch spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Nachfolger zu wählen.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dessen Stellvertreter und
c) dem Kassenwart
Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ohne Vergütung aus und sind für Schulden in keinem Fall persönlich haftbar zu machen. (Ausnahme des voran stehenden: bei grober Fahrlässigkeit, Unterschlagung o.ä. Delikten).
Die Entlastung des Vorstandes kann auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand muss ebenfalls aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus dem Verein aus, so erlischt dessen Organstellung automatisch. Scheidet das Mitglied des erweiterten Vorstandes während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist umgehend, jedoch spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Nachfolger zu wählen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dessen Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) der Assistenz des Vorstandes
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendwart
g) dem Vergnügungsausschussvorsitzenden
h) dessen Stellvertreter und
i) dem Merchandisingwart.
Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ebenfalls ohne Vergütung aus und sind für Schulden in keinem Fall persönlich haftbar zu machen. (Ausnahme des voran stehenden: bei grober Fahrlässigkeit, Unterschlagung o.ä. Delikten).
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
9.1. Wirkungsbereich des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
9.2. Wirkungsbereich des erweiterten Vorstandes
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich (Ausnahme: es handelt sich um die ordentliche Mitgliederversammlung).
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Sollte es doch einmal zu einer Stimmengleichheit kommen (eventl. durch Stimmenenthaltung o.ä.) gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag kann jedoch in der nächsten Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung gebracht werden.
9.3. Wahlen
Sowohl die Mitglieder des Vorstandes als auch die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist umgehend, jedoch spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Nachfolger zu wählen.
9.4. Beschränkung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
Der Vorstand als auch der erweiterte Vorstand können Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Die Vollmachten sind insoweit begrenzt.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie deren Entlastung, die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Unternehmungen, Neuanschaffungen und Auflösung des Vereins.
10.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (z.B. bei nötig gewordenen Neuwahlen; bei keiner eindeutigen Stimmentscheidung zu Abstimmungspunkten im erweiterten Vorstand, o.ä.) oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§10.3 Die monatliche Mitgliederversammlung
Im Verlaufe des Jahres sind monatliche Mitgliederversammlungen abzuhalten. Diese sollten zwar monatlich abgehalten werden, müssen jedoch mindestens einmal pro Quartal durchgeführt werden (Hinderungsgründe können z.B. Sommerferien o.ä. sein). Auf diesen Versammlungen werden über Veranstaltungen, Fahrten, Unternehmungen, Anschaffungen o.ä. beraten, die kurzfristig und somit nicht in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Es ist ausreichend, wenn der Termin einmal per Email verschickt und auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht wird.
Die monatlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Hier kann auf die Angabe einer Tagesordnung verzichtet werden. Außerdem ist es bei der Einberufung der monatlichen Mitgliederversammlung ausreichend, wenn der Termin einmal per Email verschickt und auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht wird.
10.4. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche und monatliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (Ausnahme: es ist eine andere Stimmenmehrheit zur Beschlussfassung im Vorfeld angekündigt worden).
Alle Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Ausnahmen regelt die Satzung (z.B. bei der Verwendung des Vereinsvermögens).
Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch jeweils eine Stimmenmehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind nur aktive, volljährige Mitglieder.
§ 11 Beiträge
11.1 Die Höhe des Beitrags
Bei der Festlegung des jeweilig zu entrichtenden Beitrags, wird zwischen den Folgend aufgeführten Mitgliederkreisen unterschieden:
a) dem aktiven volljährigen Mitglied
b) dem aktiven minderjährigen Mitglied und
c) dem passiven Mitglied.
Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die am Vereinsgeschehen aktiv teilnehmen wollen. Diese erhalten bei Veranstaltungen, Fahrten etc. eine jeweilig vorher festgelegte, anteilige (meist finanzielle) Beteiligung am Vorhaben (jedoch erst nach einer Sperrfrist von sechs Monaten – siehe § 12.3). Aktive Mitglieder können sowohl HSV Mitglieder als auch Nichtmitglieder des HSV sein.
Passive Mitglieder sind dahingegen alle diejenigen, die sich dem Verein zugeneigt zeigen und diesen unterstützen, jedoch nicht auftreten oder an Veranstaltungen etc. teilnehmen möchten. Da es sich bei der passiven Mitgliedschaft um eine spezielle Form der Vereinsunterstützung handelt, ist diese ausschließlich für Mitglieder des Hamburger – Sport – Vereins e.V. vorbehalten. Zu allen Vereinsaktivitäten sind passive Mitglieder immer gerne gesehen und herzlich eingeladen, müssen jedoch in der Regel die volle Beteiligung tragen. Zuschüsse seitens des Vereins sind hier nicht zu erwarten. Das Kartenvorkaufsrecht der passiven Mitglieder für alle Spiele des Hamburger – Sport – Verein e.V. bleibt unangetastet.
Der Beitrag ist wie folgt festgelegt:
a) Aktive und volljährige Mitglieder zahlen 5,00 Euro pro Kalendermonat (also 15,00 Euro pro Quartalsabbuchung).
b) Aktive und minderjährige Mitglieder zahlen 2,00 Euro pro Lebensjahr aufgeteilt auf zwölf Monate. Mindestbeitrag ist jedoch 12,00 Euro pro Kalenderjahr (Beispiel 1: ein zehn-jähriges Mitglied zahlt also 10 x 2,00 Euro / 12 Monate = 1,67 Euro pro Monat. Der vierteljährliche Dauerauftrag beträgt also 5,00 Euro. Beispiel 2: ein dreijähriges Mitglied würde also 3 x 2,00 Euro / 12 Monate = 0,50 Euro pro Monat zahlen. Da der Mindestbeitrag jedoch bei 1,00 Euro pro Monat liegt, ist hier ein vierteljährlicher Beitrag über 3,00 Euro zu entrichten.)
c) Passive Mitglieder zahlen 1,00 Euro pro Kalenderjahr.
11.2. Zahlung des Beitrages
Der Erstbeitrag wird unmittelbar nach Annahme der Eintrittserklärung fällig. Es wird dann sofort der vierteljährliche Beitrag, je nach Eintrittsdatum jedoch nur Quartalsanteilig, fällig. Dieser erste Beitrag wird zusammen mit der in § 4 erwähnten einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro vom Kassenwart per Lastschrift eingezogen.
Für alle folgenden Mitgliedsbeiträge ist dem „OFC“ eine vierteljährliche Dauerauftragslastschrift über die jeweilige Mitgliedsgebühr einzuräumen. Bei Minderjährigen aktiven Mitgliedern ist auf eine jährliche Anpassung zu achten. Über alle notwendigen Details informiert der Kassenwart.
Die Mitgliedsbeiträge per Dauerauftragslastschrift müssen bis zum Monats fünften eines jeden Quartals auf dem Vereinskonto gutgeschrieben worden sein.
11.3. Zurückgebuchte Beiträge nach Lastschrifteinzug
Wird ein per Dauerauftragslastschrift eingezogener Beitrag mangels Deckung, wegen Widerspruch oder anderer Gründe ( z.B. nicht gemeldeter Kontowechsel ) nicht eingelöst, so ist der Bezogene verpflichtet umgehend den schuldig gebliebenen Beitrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr der jeweiligen Bank (meistens 3,00 Euro) auf das „OFC“ Konto zu überweisen oder die Begleichung anderweitig sicher zu stellen.
Kann das Mitglied den Vorfall nicht erklären oder verzögert sich die Beitragszahlung erheblich (um mehr als zehn Geschäftstage), so ist zusätzlich zum Beitrag und der Bankgebühr eine Strafgebühr in Höhe von mindestens 10,00 Euro (eventl. zzgl. anderer Kosten und Auslagen) zu zahlen.
Der Vorfall wird durch den Vorstand geprüft. Bei einem wiederholten Vergehen des Bezogenen muss dieser mit Sanktionen ( bis hin zur fristlosen Kündigung ) seitens des Vorstandes rechnen.
11.4. Zurückgebuchte andere Beträge (z.B. Kartenkosten o.ä.) per Lastschrifteinzug
Wird ein per Lastschrift eingezogener Betrag (z.B. Kartenkosten, Beteiligung an Fahrten, Anschaffungen o.ä.) mangels Deckung oder wegen Widerspruch nicht eingelöst, so ist der Bezogene verpflichtet umgehend den schuldig gebliebenen Betrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr der jeweiligen Bank (meistens 3,00 Euro) auf das „OFC“ Konto zu überweisen oder die Begleichung anderweitig sicher zu stellen.
Kann das Mitglied den Vorfall nicht erklären oder verzögert sich die Betragszahlung erheblich (um mehr als zehn Geschäftstage), so ist zusätzlich zum Betrag eine Strafgebühr in Höhe von mindestens 10,00 Euro (eventl. zzgl. anderer Kosten und Auslagen) zu zahlen.
Der Vorfall wird durch den Vorstand geprüft. Bei einem wiederholten Vergehen des Bezogenen muss dieser mit Sanktionen ( bis hin zur fristlosen Kündigung ) seitens des Vorstandes rechnen.
§ 12 Entscheidung über das Vereinsvermögen und geplanter Aktivitäten
12.1. Aktivitäten und Unternehmungen
Auf den Mitgliederversammlungen wird u.a. über Veranstaltungen, Unternehmungen und Anschaffungen beraten. Für die Genehmigung solcher Aktivitäten genügt die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
12.2. Entscheidung über das Vereinsvermögen
Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird auf den Mitgliederversammlungen entschieden. Dieses ist wie folgt vorgesehen:
a) Für Ausgaben bis 50,00 Euro und für Beträge die zur Unterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes benötigt werden, benötigt der Kassenwart keine Genehmigung seitens des Vorstandes oder einer der Mitgliederversammlungen. Er muss die Ausgaben jedoch dokumentieren und belegen können.
b) Für Ausgaben von 50,01 Euro bis 150,00 Euro reicht die einfache Mehrheit der Stimmen des erweiterten Vorstandes.
c) Für Ausgaben von 150,01 Euro bis 250,00 Euro reicht die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.
d) Für Ausgaben ab 250,01 Euro muss eine ¾ Mehrheit der Stimmen der der anwesenden Mitglieder einer der Mitgliederversammlungen ( je nach dem welche Mitgliederversammlung einberufen wurde ) vorliegen.
12.3. Beteiligung von Neumitgliedern am Vereinsvermögen
Neumitglieder, die nicht länger als sechs Monate Mitglied in unserem „OFC“ sind, können keine Zuschüsse für Fahrten, Karten, Feiern, Anschaffungen, o.ä. erwarten. Gerne können Sie jedoch an den anstehenden Aktivitäten teilnehmen, müssen diese jedoch aus eigener Tasche finanzieren.
Damit soll die Ungleichbehandlung von Neu- und Altmitgliedern, sowie das kurzfristige Ausnutzen einer „kurzfristigen OFC Mitgliedschaft“ ausgeschlossen werden.
Eventuelle Härtefälle oder Ausnahmen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser hat dann die Möglichkeit den Antrag zu prüfen und in einer Abstimmung (gegebenenfalls unter Einschaltung der nach geordneten Organe) darüber zu entscheiden.
§ 13 Wirksamkeit
Diese Satzung tritt mit Wirkung des 15. Januar 2008 in Kraft. Alle vorher gebilligten Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Stadland, den 15. Januar 2008
HSV FANCLUB "SUDDEN DEATH"


